641.4
STG
CH-OW
Art. 12a Steuergesetz (StG) - Kollektive Kapitalanlagen
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
Art. 12a StG · Kollektive Kapitalanlagen
1. Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen werden den Anlegern anteilmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.