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641.4 STG CH-OW

Art. 12a Steuergesetz (StG) - Kollektive Kapitalanlagen

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
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Art. 12a StG · Kollektive Kapitalanlagen

1. Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen werden den Anlegern anteilmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

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