Art. 127 Steuergesetz (StG) - Empfänger von Vorsorgeleistungen
Art. 127 StG · Empfänger von Vorsorgeleistungen
1. Im Ausland wohnhafte Personen, die
a. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegelder, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
b. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3. Die Steuer beträgt bei Renten zehn Prozent der steuerbaren Einkünfte; Kapitalleistungen sind gemäss Art. 40 dieses Gesetzes steuerbar.
4. Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.