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641.4 STG CH-OW

Art. 122 Steuergesetz (StG) - Künstler, Sportler und Referenten

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - ...
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Art. 122 StG · Künstler, Sportler und Referenten

1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

2. Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte der steuerbaren Leistung.

3. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen

a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;

b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

4. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

5. Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.

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