641.4
STG
CH-OW
Art. 120a Steuergesetz (StG) - Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - ...
Art. 120a StG · Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach Art. 120 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn
a. der überwiegende Teil ihrer Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist;
b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3. Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.