Art. 120 Steuergesetz (StG) - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
Art. 120 StG · Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
1. Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer gemäss Art. 107 und 108 dieses Gesetzes. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 39a unterstehen.
2. Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 107 und 108 dieses Gesetzes unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.