641.4
STG
CH-OW
Art. 12 Steuergesetz (StG) - Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
Art. 12 StG · Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
1. Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben, Vermächtnisnehmern oder Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2. Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligungen ungewiss, so werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
3. ...
4. Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens von Personengemeinschaften gemäss Absatz 2 sind Art. 37 und Art. 54 dieses Gesetzes nicht anwendbar.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1991.92.Nr.56 · ow (Art. 12 StG)
Inheritance Tax Liability and Due Process for Penalty Assessments
Cited in relation to the attribution of income and assets of joint ventures to the individual partners.