Art. 117 Steuergesetz (StG) - Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
Art. 117 StG · Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
1. Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt
a. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;
b. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.
2. Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3. Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
4. Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.