Art. 116a Steuergesetz (StG) - Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
Art. 116a StG · Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 116 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrages im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge mehr gewährt.
5. Art. 116 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes ist anwendbar.