Art. 116 Steuergesetz (StG) - Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung
Art. 116 StG · Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung
1. Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mehr als einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4. Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
5. Die nachträglich ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Auch im Falle einer Trennung bleibt diese bestehen.
6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.