Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 116 Steuergesetz (StG) - Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 116 StG · Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung

1. Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mehr als einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder

b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2. Der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.

3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4. Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

5. Die nachträglich ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Auch im Falle einer Trennung bleibt diese bestehen.

6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

← Art. 108 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 116a StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

VVGE.1976.77.Anhang · ow (Art. 116 Abs. 1 StG)
Party Costs in Administrative Court Appeals: Interpretation of VGV Article 20
rt. 108 Abs. 1 StG). Verfügungen über Erlass- und Stundungsgesuche gehen von der "zuständigen Steuerkommission" der Gemeinde aus (Art. 116 Abs. 1 StG). Art. 20 StG, der die Gewährung von Steuererleichterungen und Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren regelt (VGE vom 15. Dezem
VVGE.1976.77.Nr.48 · ow (Art. 20 und Art. 116 StG.)
Tax Relief Granted for Disproportionate Burden Due to Age and Financial Hardship
Neue SucheOriginalIII-048.htm VVGE 1976/77 Nr. 48, S. 72: a) Art. 20 und Art. 116 StG. Art. 20 StG regelt die Fälle, da der Steuerpflichtige während des Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichteru
VVGE.1995.96.Nr.43 · ow (Art.116 StG)
Intra-cantonal Property Tax Rate Limit Not Applicable
behandlung juristische person weiler Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.46 StG: Art.56 Art.57 Art.113a Art.114 Art.116 StG: Art.67a Art.113a StG: Art.113a Zeitschrift ASA 60,74 58,67 58,68 58,58 58,64 Leitentscheide BGE 96-I-64 S.67 94-I-37 S.41 114-IA
VVGE.1985.86.Nr.54 · ow (Art. 116 StG)
Minimum Tax on Gross Revenue Applies to For-Profit Companies
regeln Ausnahmen (Art. 114 Abs. 2 und 3 StG), umschreiben den massgebenden Rohumsatz (Art. 115 StG) und bestimmen den Steuersatz (Art. 116 StG). Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich der Grundsatz, d.h. die Frage, ob die Besteuerung der W AG, die nicht den sog. ni
VVGE.Generalregister · ow (Art. 116 StG)
Obwalden Cantonal and Federal Law Decisions Compilation
e, da der Steuerpflichtige während des Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichterungen oder -befreiung angeht, Art. 116 StG, der im wesentlichen ausserordentliche, unvorhergesehene Ereignisse zur Voraussetzung der Stundung oder des Erlasses erhebt, jene