Art. 11 Steuergesetz (StG) - Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Kinder unter elterlicher Sorge
Art. 11 StG · Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Kinder unter elterlicher Sorge
1. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1a. Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
2. Einkommen und Vermögen von Kindern werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.
3. Für Erwerbseinkommen und für Grundstückgewinne wird das Kind selbstständig besteuert.
4. Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes zusteht.