Art. 108 Steuergesetz (StG) - Quellensteuerabzug
Art. 108 StG · Quellensteuerabzug
1. Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen die Grundlagen fest, wie die Quellensteuertarife zu berechnen sind. Massgebend sind die Steuersätze der Einkommenssteuer für natürliche Personen.
2. Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 28 dieses Gesetzes) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Abs. 1 Bst. d, f, und g dieses Gesetzes) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 37 dieses Gesetzes) berücksichtigt.
3. Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 11 Abs.1 dieses Gesetzes), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes) berücksichtigten.
4. Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und satzbestimmende Elemente zu berücksichtigen sind und wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.
5. Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu bestimmen.
6. Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, einschliesslich die Kirchensteuer und die Feuerwehrersatzabgabe, sowie die direkte Bundessteuer.
7. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht.