Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 107 Steuergesetz (StG) - Steuerbare Leistung

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - ... - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 107 StG · Steuerbare Leistung

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a. * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes;

b. * die Ersatzeinkünfte;

c. * die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[21].

3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

← Art. 106 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 108 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →