641.4
STG
CH-OW
Art. 107 Steuergesetz (StG) - Steuerbare Leistung
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton - ... - ...
Art. 107 StG · Steuerbare Leistung
1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerbar sind
a. * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes;
b. * die Ersatzeinkünfte;
c. * die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[21].
3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.