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641.4 STG CH-OW

Art. 103 Steuergesetz (StG) - Bemessung des Reingewinns

Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 103 StG · Bemessung des Reingewinns

1. Der Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

2. ...

3. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1978.80.Nr.49 · ow (Art. 103 Abs. 1 StG)
Taxpayer's Right to Submit New Requests to Cantonal Tax Commission
Indicates that the cantonal tax commission is not bound by the parties' requests in its examination of the assessment.
VVGE.1978.80.Nr.50 · ow (Art. 103 Abs. 1 StG)
Taxpayer Appeal: Municipal Tax Office Lacked Authority to Issue New Assessment During Pending Appeal
Cited to establish that the tax appeals commission makes its decision without being bound by the parties' submissions.