641.4
STG
CH-OW
Art. 102 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode
Besteuerung der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
Art. 102 StG · Steuerperiode
1. Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital sowie die Mindeststeuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.