641.4
STG
CH-OW
Art. 101a Steuergesetz (StG)
Besteuerung der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steueranteile
Art. 101a StG
1. Die Aufteilung des Ertrags aus der Kapitalsteuer gemäss Art. 98, 100 und 101 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemeinde.