Art. 101 Steuergesetz (StG) - Minimalsteuer auf Grundstücken
Art. 101 StG · Minimalsteuer auf Grundstücken
1. Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Betrag höher ist als die Leistung der juristischen Personen aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteuer.
2. Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
3. Von der Minimalsteuer sind ausgenommen
a. juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
b. juristische Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.
4. Wird von einer juristischen Person ein Grundstück gehalten, in dem zur Hauptsache der Betrieb einer anderen juristischen Person geführt wird, so ist diese juristische Person von der Minimalsteuer ausgenommen, sofern beide juristischen Personen unter einheitlicher Leitung stehen.