641.4
STG
CH-OW
Art. 10 Steuergesetz (StG)
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 10 StG
1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VVGE.1987.88.Nr.45 · ow (Art. 20 Abs. 4 StG in Verbindung mit Art. 10 VV zum StG)
Farmer's Surcharge for Dairy Cows Unlawful Due to Lack of Legislative Clarity
These provisions are cited as the legal basis for determining agricultural income using the gross earnings method and net gross earnings, respectively, which are central to the tax assessment dispute.
VVGE.1999.00.Nr.13 · ow (Art. 10 Abs. 1 StG)
Tax Residence Commencement Upon Canton Relocation
This provision is used to determine the beginning of tax liability when a person moves into the canton.