641.4
STG
CH-OW
Art. 1 Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 StG · Gegenstand des Gesetzes
1. Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz folgende Steuern
a. * Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern von natürlichen Personen;
b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
e. * ...
2. Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.
3. Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen.
4. Wo dieses Gesetz für natürliche Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.