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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

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