641.311
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.