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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Abrechnung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Abrechnung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden

1. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits sowie dem Kanton und den Gemeinden andererseits gemäss Art. 20 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern aufgeteilt.

2. Der Kanton belastet dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gekürzt. Der dem Bund nicht zu belastende Teil der Anrechnungsbeträge verbleibt beim Kanton.

3. Die Verrechnung erfolgt mit den Steuerabrechnungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

A-5193/2016 (Art. 2 al. 2 OITab)
Tax Increase on Waterpipe Tobacco Applied Prospectively Only
Cited to define fine-cut tobacco, which is considered compliant with the law.
A-5193/2016 (Art. 2 al. 6 OITab)
Tax Increase on Waterpipe Tobacco Applied Prospectively Only
Deemed inapplicable due to lack of a formal legal basis, violating the principle of legality.