641.311
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Zuständigkeiten
Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Zuständigkeiten
1. Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt, soweit der Kanton zuständig ist, der kantonalen Steuerverwaltung. Zuständig für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuerstelle, für juristische Personen die Abteilung Juristische Personen.
2. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird den Berechtigten mit ausstehenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet oder durch die Finanzverwaltung (Abteilung Steuerbezug) vergütet.