Zuständigkeiten
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt, soweit der Kanton zuständig ist, der kantonalen Steuerverwaltung. Zuständig für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuerstelle, für juristische Personen die Abteilung Juristische Personen.
2. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird den Berechtigten mit ausstehenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet oder durch die Finanzverwaltung (Abteilung Steuerbezug) vergütet.
1. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits sowie dem Kanton und den Gemeinden andererseits gemäss Art. 20 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern aufgeteilt.
2. Der Kanton belastet dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gekürzt. Der dem Bund nicht zu belastende Teil der Anrechnungsbeträge verbleibt beim Kanton.
3. Die Verrechnung erfolgt mit den Steuerabrechnungen.
1. Für die Organisation und die Durchführung des Verfahrens finden sinngemäss die Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer Anwendung.
1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die pauschale Steueranrechnung vom 13. Juli 1970 wird aufgehoben.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.