641.211
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge
Ordentliche Rückerstattung
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge
1. Die im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren abgeänderten Rückerstattungsbeträge werden gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen verrechnet.