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641.211 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge

Ordentliche Rückerstattung
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge

1. Die im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren abgeänderten Rückerstattungsbeträge werden gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen verrechnet.

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