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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Entscheid und Einsprachemöglichkeit

Ordentliche Rückerstattung
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Entscheid und Einsprachemöglichkeit

1. Der Entscheid über den Rückerstattungsantrag wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.

2. Gegen eine Veranlagungsverfügung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erheben.

3. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

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