641.211
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Verfahren
Ordentliche Rückerstattung
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Verfahren
1. Die Verrechnungssteuerstelle prüft den Antrag und entscheidet darüber nach Art. 52 VStG.
2. ...
3. Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerveranlagung klar ersichtlich sein.