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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Verfahren

Ordentliche Rückerstattung
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Verfahren

1. Die Verrechnungssteuerstelle prüft den Antrag und entscheidet darüber nach Art. 52 VStG.

2. ...

3. Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerveranlagung klar ersichtlich sein.

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