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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Zuständigkeit

Ordentliche Rückerstattung
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Zuständigkeit

1. Die Anträge sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, wenn die Antragssteller am 31. Dezember des Vorjahres hier Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG).

2. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend zu machen.

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