641.211
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Zuständigkeit
Ordentliche Rückerstattung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Zuständigkeit
1. Die Anträge sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, wenn die Antragssteller am 31. Dezember des Vorjahres hier Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG).
2. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend zu machen.