641.211
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Verrechnung und Rückerstattung
Ordentliche Rückerstattung
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Verrechnung und Rückerstattung
1. Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird er mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so ist er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen oder ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.
2. Übersteigt der Verrechnungssteuerbetrag die verrechenbaren Steuern gemäss Abs. 1, so wird der Überschuss zurückerstattet.