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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Kantonale Steuerrekurskommission

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Kantonale Steuerrekurskommission

1. Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist die kantonale Steuerrekurskommission. Der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission kann als Einzelrichter entscheiden

a. * über Beschwerden, die durch den Rückzug gegenstandslos geworden sind oder auf die wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann;

b. über Beschwerden, bei denen der streitige Verrechnungssteuerbetrag Fr. 1 000.- nicht übersteigt.

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