641.211
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Kantonale Steuerrekurskommission
Organisation und Zuständigkeit
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Kantonale Steuerrekurskommission
1. Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist die kantonale Steuerrekurskommission. Der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission kann als Einzelrichter entscheiden
a. * über Beschwerden, die durch den Rückzug gegenstandslos geworden sind oder auf die wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann;
b. über Beschwerden, bei denen der streitige Verrechnungssteuerbetrag Fr. 1 000.- nicht übersteigt.