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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Kantonale Steuerverwaltung

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Kantonale Steuerverwaltung

1. Die Verrechnungssteuerstelle trifft alle für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Kanton erforderlichen Massnahmen und Entscheide in Zusammenarbeit mit den Revisorinnen und Revisoren der anderen Abteilungen der kantonalen Steuerverwaltung, soweit sie nach den Bestimmungen des VStG und dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind.

2. Der Verrechnungssteuerstelle obliegen insbesondere

a. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;

b. die Prüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge und der Entscheid darüber;

c. die Behandlung der Einsprachen;

d. die Vertretung der kantonalen Steuerverwaltung im Beschwerdeverfahren (Art. 54 VStG);

e. die Führung des Verrechnungssteuerregisters und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;

f. die Geltendmachung von Rückleistungsansprüchen nach Art. 58 Abs. 1 VStG;

g. die Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgliche Kürzung der eidgenössischen Steuerverwaltung durch verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 58 Abs. 4 VStG anzufechten;

h. die Verhängung von Bussen gemäss Art. 67 Abs. 3 VStG;

i. * ...

k. die Entgegennahme der Rückerstattungsanträge.

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