641.211
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.