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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

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