641.211
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Obwalden vom 28. November 1966 wird aufgehoben.