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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Obwalden vom 28. November 1966 wird aufgehoben.

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