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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Register

Vorzeitige Rückerstattung
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Register

1. Über die vorzeitig bewilligten Rückerstattungen führt die Verrechnungssteuerstelle ein besonderes Register.

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