641.211
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Register
Vorzeitige Rückerstattung
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Register
1. Über die vorzeitig bewilligten Rückerstattungen führt die Verrechnungssteuerstelle ein besonderes Register.