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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Grundsatz und Verfahren

Vorzeitige Rückerstattung
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Grundsatz und Verfahren

1. Aus wichtigen Gründen (Beendigung der Steuerpflicht, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann die vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG beansprucht werden.

2. ...

3. Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann in dem Jahre, in welchem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, von den gleichen Berechtigten in der Regel nur einmal pro Jahr gestellt werden.

4. Der Antrag ist auf einem besonderen amtlichen Formular zu stellen und zu begründen; er ist der Verrechnungssteuerstelle einzureichen.

5. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 4 und 7 bis 9 dieser Ausführungsbestimmung sinngemäss Anwendung.

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