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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer - Organe

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer · Organe

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) im Kanton obliegt, unter der Oberaufsicht des Finanzdepartementes, der kantonalen Steuerverwaltung.

2. Innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung nimmt die Verrechnungssteuerstelle die Aufgabe wahr.

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