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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Löschung im Handelsregister

Bestimmungen über das Verfahren
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Löschung im Handelsregister

1. Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person oder der Niederlassung einer ausländischen Unternehmung Kenntnis.

2. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).

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