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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Kosten des Rekursverfahrens

Bestimmungen über das Verfahren
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Kosten des Rekursverfahrens

1. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission richtet sich nach der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (Art. 144 Abs. 5 DBG).

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