641.111
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Kosten des Rekursverfahrens
Bestimmungen über das Verfahren
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Kosten des Rekursverfahrens
1. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission richtet sich nach der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (Art. 144 Abs. 5 DBG).