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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Verfahren bei Quellensteuern

Bestimmungen über das Verfahren
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Verfahren bei Quellensteuern

1. Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission nach den massgebenden Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes über die Quellensteuern (Art. 139 Abs. 2 DBG).

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