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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - System der zeitlichen Bemessung

Bestimmungen über das Verfahren
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · System der zeitlichen Bemessung

1. Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 40 DBG.

2. Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der juristischen Personen gilt die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 79 DBG.

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