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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Kantonale Steuerrekurskommission

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Kantonale Steuerrekurskommission

1. Die kantonale Steuerrekurskommission gemäss Art. 174 des kantonalen Steuergesetzes ist gleichzeitig kantonale Steuerrekurskommission für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 DBG.

2. Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission bezüglich der direkten Bundessteuer können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 145 DBG).

3. Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtes bezüglich der direkten Bundessteuer kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 146 DBG i.V.m. Art. 82 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht).

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