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641.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Einwohnerkontrollstellen

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Einwohnerkontrollstellen

1. Die Einwohnerkontrollstellen

a. erstellen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer das Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen und ergänzen es laufend (Art. 122 DBG);

b. benachrichtigen die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn eine steuerpflichtige Person oder ihr Rechtsnachfolger, die das Land dauernd verlassen wollen, Anstalten zur Ausreise treffen (Art. 161 Abs. 4 Bst. a DBG);

c. melden der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer unverzüglich Geburt, Heirat, Scheidung und Tod der Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde sowie Wegzüger und Zuzüger.

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