641.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Einwohnerkontrollstellen
Organisation und Zuständigkeit
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Einwohnerkontrollstellen
1. Die Einwohnerkontrollstellen
a. erstellen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer das Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen und ergänzen es laufend (Art. 122 DBG);
b. benachrichtigen die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn eine steuerpflichtige Person oder ihr Rechtsnachfolger, die das Land dauernd verlassen wollen, Anstalten zur Ausreise treffen (Art. 161 Abs. 4 Bst. a DBG);
c. melden der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer unverzüglich Geburt, Heirat, Scheidung und Tod der Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde sowie Wegzüger und Zuzüger.