Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
1. Die Steuerverwaltung nimmt die Aufgaben der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer wahr. Sie hat alle für die Veranlagung der direkten Bundessteuer erforderlichen Anordnungen und Weisungen zu erlassen und den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu überwachen, soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
2. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere
a. die Veranlagung für sämtliche Steuerpflichtigen durchführt;
b. den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unmittelbar leitet und überwacht (Art. 104 Abs. 1 DBG);
c. alle öffentlichen Bekanntmachungen anordnet, welche die Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffen;
d. die Verzeichnisse der mutmasslich Steuerpflichtigen erstellt, prüft und laufend ergänzt (Art. 122 DBG);
e. ausserkantonale Meldungen von Steuerwerten entgegennimmt und übermittelt;
f. den Veranlagungsort im Sinne von Art. 108 Abs. 1 DBG feststellt;
g. mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und den Steuerverwaltungen anderer Kantone verkehrt;
h. mit den Kantonen über die Repartition des kantonalen Steueranteils verhandelt und abrechnet (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG);
i. bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach Art. 190 DBG mit der eidgenössischen Steuerverwaltung zusammenarbeitet;
k. den Kanton vertritt im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer und vor dem Bundesgericht und allenfalls Beschwerde erhebt gegen Entscheide der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer;
l. über Steuerbefreiungen entscheidet;
m. der Löschung im Handelsregister zustimmt (Art. 171 DBG);
n. den Eintrag im Grundbuch genehmigt (Art. 172 DBG);
o. das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Verfahren bei Steuerhinterziehungen und Verletzung von Verfahrenspflichten durchführt (Art. 182 Abs. 4 DBG);
p. Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern anzeigt (Art. 188 Abs. 1 DBG);
q. die Steuererklärungen zustellt und entgegennimmt;
r. das Inventar aufnimmt und die Siegelung besorgt (Art. 159 Abs. 1 DBG);
s. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verhängt (Art. 174 DBG).