Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Finanzdepartement
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Finanzdepartement
1. Das Finanzdepartement
a. entscheidet über strittige Ausstandsgründe nach Art. 109 Abs. 3 DBG;
b. stellt Antrag an die eidgenössische Erlasskommission bei Erlassgesuchen, auch in Quellensteuerfällen, für welche die eidgenössische Erlasskommission zuständig ist und bezeichnet den kantonalen Vertreter in der eidgenössischen Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 und Art. 167 DBG);
c. * entscheidet bei Gesuchen um Steuererlass bis zum Betrag von Fr. 5 000.-;
d. hat alle für den Bezug der direkten Bundessteuer erforderlichen Anordnungen und Weisungen zu erlassen und den Bezug zu vollziehen.
2. Das Finanzdepartement erfüllt diese Aufgaben, indem es insbesondere
a. alle öffentlichen Bekanntmachungen anordnet, welche den Bezug der direkten Bundessteuer betreffen (Art. 163 Abs. 3 DBG);
b. die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt und Sicherheiten entgegennimmt (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG);
c. den gesamten Steuerbezug besorgt und über Gesuche um Zahlungserleichterungen entscheidet;
d. Rückerstattungsbegehren nach Art. 168 Abs. 3 DBG behandelt;
e. mit der eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Steuern, einschliesslich die Quellensteuer, abrechnet (Art. 89, 101 und 196 Abs. 3 DBG);
f. das gesamte die direkte Bundessteuer betreffende Rechnungswesen besorgt;
g. die direkte Bundessteuer bezieht, wenn der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger das Land verlassen will (Art. 161 Abs. 4 Bst. a DBG).