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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 16. Juni 1995 werden aufgehoben.

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