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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Übergangsbestimmungen zum Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Übergangsbestimmungen zum Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung

1. Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den 1. Januar 2001. Für die Erhebung der Jahressteuer auf den ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 gilt Art. 218 DBG.

2. Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden mittels Revisionsverfahren von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen (Art. 218 Abs. 4 Bst. a DBG).

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