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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Eintrag im Grundbuch

Bestimmungen über das Verfahren
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Eintrag im Grundbuch

1. Im Hinblick auf einen Eintrag im Grundbuch gemäss Art. 172 DBG gibt das Amt für Raumordnung und Verkehr (Abteilung Grundbuch und Vermessung) der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Kenntnis von jeder Anmeldung eines Liegenschaftenverkaufs durch im Ausland wohnende Eigentümer und Eigentümerinnen oder Inhaber und Inhaberinnen von Nutzungsrechten.

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