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641.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer - Organe

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer · Organe

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen

a. dem Finanzdepartement;

b. der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer;

c. der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer.

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