630.51
CH-OW
Art. 8 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Evaluation
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Evaluation
1. Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden alle drei Jahre, erstmals 2023, Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen.