630.51
CH-OW
Art. 7 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 7 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen
1. Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwingend anzuhören.