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630.51 CH-OW

Art. 7 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 7 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen

1. Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwingend anzuhören.

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