630.51
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Zahlungstermine
Zuständigkeit und Zahlungstermine
Art. 6 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Zahlungstermine
1. Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs.