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630.51 CH-OW

Art. 6 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Zahlungstermine

Zuständigkeit und Zahlungstermine
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Art. 6 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Zahlungstermine

1. Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs.

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