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630.51 CH-OW

Art. 5 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich - Zuständigkeit

Zuständigkeit und Zahlungstermine
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Art. 5 Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich · Zuständigkeit

1. Das Finanzdepartement berechnet die Beiträge der Einwohnergemeinden und ist für den Bezug bzw. die Verteilung der Beiträge zuständig.

2. Es informiert die Einwohnergemeinden über die Beiträge umgehend, in der Regel bis spätestens Ende Februar.

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